Die Versicherungspflichtgrenze wird auch als Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAE) bezeichnet. Sie definiert die Höhe des Brutto-Lohnes eines Arbeitnehmers, bis zu der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) besteht. Zum Bruttogehalt werden auch Sonderzahlungen wie Weihnachts-, Urlaubs- oder Bonuszahlungen dazugerechnet.
Wenn Sie als Arbeitnehmer die Versicherungspflichtgrenze von derzeit (2020) 62.550,- € überschreiten, gelten Sie nicht mehr als in der GKV pflichtversichert, sind also versicherungsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung und können in die private Krankenversicherung (PKV) wechseln.
Krankenversicherungspflicht nicht vergessen
Allerdings bedeutet das nicht, dass Sie keine Krankheitskostenversicherung abzuschließen brauchen, wenn Sie die JAE überschritten haben. Hier kommt dann nämlich die allgemeine Krankenversicherungspflicht ins Spiel. Aber durch das Überschreiten der Versicherungspflichtgrenze haben Sie die freie Wahl, ob Sie sich freiwillig in der GKV versichern oder einen Versicherungsvertrag mit der PKV abschließen.
Wenn Sie rentenversicherungspflichtig angestellter Arbeitnehmer sind, braucht Ihr Bruttojahresgehalt nur ein Jahr lang über der Versicherungspflichtgrenze gelegen zu haben, bevor Sie in die PKV wechseln können. Bis 2010 waren es noch drei Jahre, die man als Arbeitnehmer vor einem Wechsel zur PKV über der Versicherungspflichtgrenze gelegen haben musste. Allerdings sollte dieser Wechsel gut überlegt sein, denn im Alter steigen die PKV-Beiträge oft steil an.
Ausnahmen möglich
Wenn Sie Berufseinsteiger sind und Ihr voraussichtliches Jahresbruttogehalt über der Versicherungspflichtgrenze liegt, sind Sie sogar sofort versicherungsfrei und brauchen nicht die Ein-Jahres-Frist abzuwarten.
Auch wenn Sie die Versicherungspflichtgrenze im vergangenen Jahr nicht überschritten haben: Wenn Sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen, können Sie sich auf Antrag von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung befreien lassen.
Jedes Jahr zum 1. Januar wird die Höhe der Versicherungspflichtgrenze neu definiert. Diese Änderung ist davon abhängig, wie sich Bruttogehälter und –löhne je Arbeitnehmer im vorletzten Kalenderjahr entwickelt haben. Davon ausgehend legt das Bundesarbeitsministerium die neue Versicherungspflichtgrenze fest.