Beamte können frei wählen, ob sie sich in der gesetzlichen (GKV) oder in der privaten Krankenversicherung (PKV) versichern lassen wollen. Sie erhalten aber einen Zuschuss zur PKV über die Beihilfe.
Die Beihilfe wird vom Dienstherrn des Beamten geleistet, der einen bestimmten Prozentsatz der Krankheitskosten erstattet. Die PKV bietet verschiedene Tarife an, mit denen Sie als Beamter die Restkosten versichern lassen können.
Krankheitskostenbeteiligung durch Dienstherrn
Der Dienstherr hat gegenüber einem Beamten und dessen Familie soziale und beamtenrechtliche Verpflichtungen, die unter anderem besagen, dass er sich mit dem Anteil, der durch die Eigenfürsorge nicht abgedeckt wird, an den Krankheitskosten beteiligen muss.
Wenn Kinder und Ehepartner von Beamten bestimmte Voraussetzungen erfüllen, sind auch diese beihilfeberechtigt. Beim Ehepartner gilt, dass er so lange Beihilfe bekommt, bis er eine gewisse Einkommensgrenze überschreitet. Kinder von Beamten erhalten bis zu dem Zeitpunkt Beihilfe, bis zu dem ein Kindergeldanspruch besteht – längstens aber bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres. Beihilfeberechtigt sind neben Beamten übrigens auch Richter, Versorgungsempfänger, Berufssoldaten, Soldaten im Ruhestand und Soldaten auf Zeit.
Abrechnung mit Beihilfe
Und so funktioniert die Abrechnung mit der Beihilfe: Insgesamt müssen die Aufwendungen einen Betrag von mindestens 200,- € übersteigen. Wenn Ihre gesammelten Aufwendungen aus zehn Monaten diese Summe nicht übersteigen, kann trotzdem Beihilfe gewährt werden, wenn Sie diese beantragen. Nach zehn Monaten können Sie dann Aufwendungen erstattet bekommen, wenn diese einen Betrag von 15,- € übersteigen.
Nachweisen können Sie Ihre Aufwendungen ganz einfach durch Belege, also Rechnungsduplikate oder Kopien, auf denen ein paar Dinge vermerkt sein müssen, wie beispielsweise die behandelte Person, der Rechnungsaussteller, der Rechnungsbetrag und das Rechnungsdatum, die Spezifikation der erbrachten Leistungen, sowie bei Krankheitsaufwendungen Diagnose und Zeitraum der Behandlung.