In der gesetzlichen Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung gibt es jeweils eine Beitragsbemessungsgrenze. Das heißt: Bis zu einem bestimmten Jahreseinkommen steigen auch die Kosten für diese Versicherungen linear zum Einkommen mit an und werden dann gekappt.
Jedes Jahr wird die Beitragsbemessungsgrundlage neu festgelegt. 2020 liegt das Bruttojahreseinkommen, bis zu dem die Beiträge in voller Höhe erhoben werden können, bei 56.250,- €. Zum Vergleich: 1990 lag die Beitragsbemessungsgrenze noch bei 56.700,- DM, also bei etwa der Hälfte des heutigen Betrages.
Das stellt sicher, dass bei sehr hohen Einkommen die Versicherungsbeiträge nicht explodieren. Das ist allerdings nur auf den ersten Blick gerecht. Tatsächlich bedeutet es, dass niedrige und mittlere Einkommen stärker belastet werden als hohe Einkommen. Wer sehr viel verdient, zahlt einen geringeren Anteil seines Einkommens für die gesetzlichen Sozialversicherungen als jemand, der weniger verdient. Diese Praxis gibt es so nur in Deutschland, sie steht regelmäßig in der Kritik.
Beitragsbemessungsgrenze nicht nur für GKV gültig
Die Beitragsbemessungsgrenze wird nicht nur für die GKV herangezogen. Auch für die Berechnung der Pflegeversicherung, der Arbeitslosenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung ist sie relevant. Wenn es Anteile des Einkommens gibt, die über die Beitragsbemessungsgrenze hinausgehen, werden diese nicht bei der Berechnung der Beiträge herangezogen. Das bedeutet, dass ein gewisser Beitrag nicht überstiegen wird, auch wenn das Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze liegt.
Folgende Größen werden zur Berechnung der Beitragsbemessungsgrenze herangezogen: Wenn Sie versicherungspflichtig beschäftigt sind, dann werden das erzielte Arbeitsentgelt oder aber die Bezüge aus der gesetzlichen Rentenversicherung zugrunde gelegt. Unabhängig davon, ob Sie eine Hinterbliebenenrente, eine Erwerbsminderungsrente oder eine Altersrente beziehen.
Verschiedene Einkommen werden zusammengerechnet
Aber was tun, wenn Ihr Einkommen aus mehreren anrechenbaren Verdienstarten besteht? Ganz einfach: In diesem Fall werden alle verschiedenen Einkommensarten zusammengerechnet. Auf dieser Grundlage wird dann die Beitragsbemessungsgrenze festgelegt. Wenn Sie sich noch in Ausbildung befinden, dann wird Ihre Ausbildungsvergütung mit einem Erwerbseinkommen gleichgesetzt.
Sie sind selbständig oder Freiberufler und freiwillig gesetzlich versichert? Dann werden die betrieblichen Ausgaben, die steuerlich anrechenbar sind, von Ihrem Einkommen abgezogen– davon ausgehend wird dann die Beitragsbemessungsgrenze ermittelt.