Die Aufgabe der gesetzlichen Krankenversicherung besteht darin, den Versicherten bei der Erhaltung, Wiederherstellung und/oder Verbesserung ihres Gesundheitszustandes zu helfen. Der Grundgedanke ist, dass alle Versicherten den gleichen Leistungsanspruch haben, unabhängig von Alter, Geschlecht oder Gesundheitszustand.
In der privaten Krankenversicherung (PKV) können die Versicherten die Höhe ihrer Beiträge, ihrer Selbstbeteiligung und den Umfang der Leistungen weitestgehend (je nach Tarif) selbst bestimmen. Das ist in der GKV anders.
Klar geregelte Beitragshöhe
Die Höhe des Beitrages zur GKV wird anhand des Einkommens ermittelt. Das erfolgt nach bestimmten Regeln, die im fünften Sozialgesetzbuch (SGB IV) festgelegt sind. Außerdem ist vom Gesetzgeber festgelegt, dass der Beitrag zur GKV einen bestimmten Betrag nicht übersteigen darf. Dieser Betrag orientiert sich an der Beitragsbemessungsgrenze.
Das heißt: Aktuell beträgt der Beitragssatz für gesetzlich Versicherte 14,6% des Einkommens. Bei Arbeitnehmern wird dieser paritätisch in Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil aufgesplittet. Bei einem Jahreseinkommen von aktuell (2020) 56.250 Euro (Beitragsbemessungsgrenze) steigen die Beiträge nicht mehr linear an.
Selbstbeteiligung gesetzlich geregelt
Was die Selbstbeteiligung in der GKV anbelangt, so gibt es auch hier deutliche Unterschiede zur PKV. Denn auch die Höhe der Selbstbeteiligung ist vom Gesetz vorgegeben. Darüber hinaus ist auch definiert, bei welchen Leistungen überhaupt eine Selbstbeteiligung verlangt werden darf und in welchen Fällen die Krankenkasse selbst für die Leistungen aufzukommen hat.
Selbstbeteiligungen fallen bei folgenden Posten an:
- Medikamente
- Krankenhausbehandlung
- stationäre Vorsorge
- Rehabilitation
- Krankenfahrten
- Krankenpflege
- Zahnersatz
- Heilmittel
- Hilfsmittel
Die Selbstbeteiligung beträgt allerdings pro Posten maximal zehn Euro. Außerdem müssen Zuzahlungen nur von erwachsenen Patienten geleisteet werden. Unter dem 18. Lebensjahr fallen sie nicht an. Damit die Kosten nicht explodieren, etwa bei langwierigen Behandlungen oder chronischen Erkrankungen, gibt es eine Belastungsgrenze.
Die Belastungsgrenze beträgt 2% des jährlichen Bruttoeinkommens, bei chronisch Kranken nur 1%. Das bedeutet, um ein Rechenbeispiel anzuführen: Wer im Jahr 35.000 Euro brutto verdient, dessen Belastungsgrenze liegt bei 350 Euro (bzw. 175 Euro für chronisch Kranke). Dies ist der Maximalbetrag der jährlich zu leistenden Zuzahlungen.
Die GKV basiert auf einem klar geregelten System, das allein durch Gesetzesänderungen gekippt oder abgeändert werden kann.