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Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner

Die KVdR – Krankenversicherung der Rentner – ist diejenige Pflichtversicherung, in diegesetzlich kranken- und rentenversicherungspflichtige Personen mit Eintritt der Renteaufgenommen werden. Mit der Antragsstellung auf Rente werden die entsprechenden Personen von der gesetzlichen Rentenversicherung automatisch an die Krankenversicherung der Rentner gemeldet. Die gesetzliche Grundlage findet sich im § 186 Absatz 9 des SGB V.

Voraussetzungen für die Krankenversicherung der Rentner

Aufgenommen in die KVdR werden die Bezieher einer deutschen Rente mit deutschem Wohnsitz, die die Vorversicherungszeit in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) erfüllt haben oder sich als privat krankenversicherte Bezieher der gesetzlichen Rentefreiwillig für die Krankenversicherung der Rentner entscheiden. Für GKV-Mitglieder ist die Krankenversicherung der Rentner eine Pflichtversicherung, von der nach § 8 Absatz 1 SGB V eine Befreiung möglich ist.

Um sich befreien zu lassen, stellen künftige Rentner rechtzeitig einen Antrag bei ihrer zuständigen (frei gewählten) Krankenkasse innerhalb von drei Monaten, nachdem die Versicherungspflicht beginnt. Damit ist eine erneute Aufnahme in die KVdR nicht mehr möglich, weshalb eine Befreiung von der Krankenversicherung der Rentner gut überlegt werden sollte. Die Absicherung innerhalb der Familienversicherung der GKV befreit nicht von der Pflicht zur Aufnahme in die KVdR.

Für GKV-Mitglieder setzt die Krankenversicherung der Rentner die gesetzliche Krankenversicherung lückenlos fort. Die KVdR stellt dabei keine eigene Krankenversicherung dar, sondern eine Leistung für alle gesetzlich versicherten Rentner, die ihre Krankenkasse innerhalb der GKV dennoch frei wählen können, wenn sie nicht bei der bisherigen Kasse verbleiben wollen. Krankenkassen, wie etwa die AOK, die DAK, die TK und auch die KSK (Künstlersozialkasse), führen die Krankenversicherung der Rentner lediglich für den entsprechenden Personenkreis durch.

Wer mit Eintritt der Rente 90 % der zweiten Hälfte seiner Erwerbstätigkeit gesetzlich krankenversichert war, wird automatisch in die Krankenversicherung der Rentner aufgenommen, wenn kein Befreiungsantrag gestellt wird.

Vorversicherungszeiten für die KVdR sind auch Versicherungszeiten in der DDR, in der kostenlosen Familienversicherung und in Staaten, mit denen Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat. Das ist unter anderem der gesamte Europäische Wirtschaftsraum. Ohne diese Vorversicherungszeit ist eine Aufnahme bei Vorliegen einer GKV-Mitgliedschaft über insgesamt 24 Monate in den letzten fünf Jahren vor der Rente oder lückenlos im letzten Jahr möglich.

Beitragsgestaltung in der KVdR

Die Beiträge errechnen sich im Prinzip wie diejenigen für die gesetzliche Krankenversicherung. Es werden also alle Einkünfte bis zur Beitragsbemessungsgrenze (2012: 45.900,- €, 2013: 47.250,- €) zugrunde gelegt, wobei der Anspruch auf Krankengeld entfällt.

Der halbe Beitragssatz, den sonst der Arbeitgeber trägt, wird in der Krankenversicherung der Rentner von den Rentenversicherungsträgern übernommen (das entspricht 7,3 %). Der Rest wird dem Rentner von der Bruttorente abgezogen (8,2 %). Der (dem aktuellen GKV-Beitrag adäquate) Beitragssatz von 15,5 % enthält einen Sonderbeitrag für die Rentner von 0,9 %, womit sie den GKV-Mitgliedern gleichgestellt sind. Der Sonderbeitrag ist allerdings steuerlich absetzbar.

 

Weitere informationen zur Krankenversicherung der Rentner – KVdR finden sie im Merkblatt der Deutschen Rentenversicherung: Merkblatt

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