Als von der Versicherungspflicht befreit gelten Personen, welche der privaten Krankenversicherung beitreten dürfen. Die Neuregelung wirkt sich in vielen Fällen günstig für den Versicherungsnehmer aus.
Vor der Einführung der generellen Versicherungspflicht konnten sich beispielsweise Hochschulabsolventen während einer Arbeitslosigkeit zwischen Hochschulabschluss und Antritt der ersten Stelle nur gesetzlich versichern, wenn sie zuvor nicht über die Familienmitgliedschaft, sondern bereits eigenständig in der GKV krankenversichert waren.
Welchen Umfang umfasst die Versicherungspflicht?
Für Arbeitnehmer galt schon immer die Krankenversicherungspflicht. Sie können lediglich ihre Krankenkasse innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung wählen. Dieses Wahlrecht war vor 1992 Angestellten vorbehalten, da Arbeiter zwingend Mitglieder der örtlichen AOK wurden.
Von der Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung ausgenommen sind Arbeitnehmer, sofern ihr Gehalt die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet. Freiberufler und Selbständige können sich hingegen grundsätzlich für die private oder die gesetzliche Krankenversicherung entscheiden. Das gilt zu Beginn des Studiums auch für Studierende.
Während der Versicherungsumfang der gesetzlichen Krankenkassen mit Ausnahme weniger freiwilliger Zusatzleistungen klar geregelt ist, gilt in der privaten Krankenversicherung grundsätzlich die Vertragsfreiheit. Die Krankenversicherungspflicht erfüllen Mitglieder, sofern die versicherten Leistungen mindestens dem gesetzlich geregelten Umfang der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen, was im Basistarif der Fall ist.
Kein Zwang besteht jedoch zur Abdeckung der Kosten von Zahnersatz und Zahnbehandlungen im privaten Versicherungsvertrag. Des Weiteren zahlen private Krankenkassen in den Grundtarifen kein Krankengeld, der Abschluss eines Tarifes mit Krankengeldanspruch ist nicht vorgeschrieben.
Die Annahmepflicht der Gesellschaften
Die Krankenversicherungspflicht der Bevölkerung geht mit einer Annahmepflicht für die Kassen der gesetzlichen und privaten Krankenversicherung einher. Diese beschränkt sich in der PKV auf den Basistarif, für andere Tarife bleibt das Recht zur Ablehnung einzelner Beitragsanträge beziehungsweise zur Erhebung von Risikozuschlägen bestehen.
Gesetzliche Krankenkassen dürfen sich wegen des für sie geltenden absoluten Kontrahierungszwanges eigentlich nicht nach dem Gesundheitszustand von Beitrittswilligen erkundigen. Tatsächlich führen sie entsprechende Befragungen häufig durch, zumal ihnen erst bei einer tatsächlichen Ablehnung eines nicht vom Antragsteller selbst zurückgezogenen Aufnahmebegehrens Sanktionen drohen.
Mit der Einführung der absoluten Versicherungspflicht in einer Krankenkasse verloren die Gesellschaften der PKV das Recht, ihren Mitgliedern bei Nichtzahlung den Vertrag zu kündigen. Da sie derartige Sanktionen nicht mehr ausüben dürfen, regen sie bei Zahlungsschwierigkeiten ihrer Mitglieder stattdessen den Wechsel in einen günstigeren Tarif an.
Gibt es Sanktionen beim Verstoß gegen die Versicherungspflicht?
Die schärfsten Sanktionen bei einem Verstoß gegen die Pflichtmitgliedschaft in einer Krankenkasse bestehen darin, dass die Beiträge für sechs Monate vollständig und für eine längere Zeit der Nichtmitgliedschaft teilweise nachzuzahlen sind.
Strafrechtliche Sanktionen sind bei Verstößen gegen die Krankenversicherungspflicht bislang nicht vorgesehen, so dass niemand durch die fehlende Mitgliedschaft eine Vorstrafe verwirken kann. Die Höhe der Nachzahlung kann jedoch auf maximal fünf Jahre festgelegt werden, sofern der Betroffene keinen kürzeren Zeitraum des Verstoßes gegen die Pflichtmitgliedschaft in einer Krankenkasse nachzuweisen in der Lage ist.