Auch ausländische Studenten unterliegen der Versicherungspflicht, wenn sie in Deutschland ihr Studium für ein oder mehrere Semester durchführen wollen.
Eine Krankenversicherung ist ebenfalls für ausländische Studenten unerlässlich
Die Versicherungspflicht ist selbst für Studenten aus dem Ausland ganz eindeutig durch das Sozialgesetzbuch geregelt. Dies besagt, dass auch sie eine Krankenversicherung für die Dauer ihres Aufenthalts in Deutschland abschließen müssen, um gegen mögliche Krankheiten abgesichert zu sein. Damit ihnen das Visum zugeteilt werden kann, müssen sie bereits bei der Beantragung die Bestätigung einer bestehenden Krankenversicherung vorlegen. Dies gilt übrigens für fast jedes Land der Welt, in dem man sich längerfristig aufhalten möchte.
Ähnlich wie bei den deutschen Kommilitonen gilt auch für die ausländischen Studenten die Versicherungspflicht als erfüllt, wenn sie eine studentische Mitgliedschaft bei einer gesetzlichen Krankenversicherung beantragen. Die Höhe des Beitrags bleibt stets gleich, unabhängig von der Krankenkasse.
Sind die Studierenden kinderlos, dann wird ein geringer Aufschlag fällig. Mit dem Bestehen der studentischen Krankenversicherung ist ebenfalls der Bestand der Pflegeversicherung gewährleistet.
Auch der Bestand einer privaten Krankenversicherung wird anerkannt
Die Versicherungspflicht gilt ebenfalls als erfüllt, wenn die Studierenden, die über einen festen Wohnsitz im Ausland verfügen, eine Mitgliedschaft bei einem privaten Versicherer nachweisen können. Jedoch ist die Höhe der Beiträge, anders als bei den gesetzlichen Krankenkassen, nicht einheitlich festgelegt, sondern vielmehr sind sie abhängig vom Anbieter sowie den individuellen Angaben des Studenten.
Darüber hinaus spielt auch der gewünschte Leistungsumfang eine übergeordnete Rolle. Ebenfalls ist in der privaten Krankenversicherung der Anteil für die Pflegeversicherung bereits inbegriffen. Der Abschluss des privaten Versicherungsschutzes kann wahlweise vor oder nach der Einreise nach Deutschland erfolgen.
Der private Versicherer bestätigt den Bestand und somit die Erfüllung der Versicherungspflicht direkt nach dem Antrag. Häufig wird diese Bestätigung jedoch bei der Beantragung des Visums vom ausländischen Studierenden benötigt.
Ausländische Studenten jenseits des 30. Lebensjahres
In der Regel sind es die privaten Versicherer, die die Altersgrenze der Studierenden auf das 30. Lebensjahr festsetzen. Damit der Bestand der Krankenversicherung dennoch nachgewiesen werden kann, stehen dem Studenten zwei Alternativen zur Verfügung.
So kann der Studierende beispielsweise die freiwillige Mitgliedschaft bei einer gesetzlichen Krankenkasse beantragen, allerdings nicht in der studentischen GKV, denn hier liegt die Altersgrenze bei 25 Jahren. Die Beiträge bewegen sich allerdings deutlich über denen der Studentenversicherung.
Als weitere Möglichkeit kann sich der ausländische Student an eine private Versicherungsgesellschaft wenden, die eine studentische Krankenversicherung auch für Studenten jenseits des 30. Lebensjahres anbieten, die in Deutschland für ein oder mehrere Semester eingeschrieben stehen. Auch diese Absicherung geht mit den gesetzlich vorgeschriebenen Anforderungen konform und wird daher ohne weiteres anerkannt. Weiterhin kann sie abgeschlossen werden, wenn das 14. Semester abgeschlossen wurde.